11.10.2016

Busse und Straßenbahnen überholen – aber sicher!

Wann und wie dürfen Busse Straßenbahnen und Schulbusse im Umfeld von Haltestellen überholt werden

(Die Regelungen des § 20 StVO zu öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen)
 

Die Grundregel für jede Begegnung mit Omnibussen des Linienverkehrs aber auch mit Straßenbahnen und mit entsprechend als solche gekennzeichneten Schulbussen ist selbstverständlich: Ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht! Jeder hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder auch nur mehr als absolut unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Dies legt die Straßenverkehrsordnung bereits in der straßenverkehrsrechtlichen Grundregel/Generalklausel des § 1 StVO ausdrücklich fest.

Diese Grundregeln sollten nicht nur wegen ihrer generellen Anordnung in § 1 StVO, sondern auch ohne ausdrückliche Anordnung vernünftigerweise immer beachtet werden. Für den Bereich von Haltestellen im Sinne der Straßenverkehrsordnung, also immer dort, wo das Verkehrszeichen 224 (Haltestelle) aufgestellt ist, werden aber darüber hinaus ohnehin noch verschärfte Sondervorschriften angeordnet, die sich in § 20 StVO finden, der unten im Wortlaut wiedergegeben ist.

An Haltestellen, die mit dem entsprechenden Verkehrsschild gekennzeichnet sind gilt daher, dass an den Omnibussen des Linienverkehrs ebenso wie an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen generell nur vorsichtig vorbeigefahren werden darf. Wichtig ist dabei, dass dies nicht etwa nur für in gleicher Richtung vorbeifahrende Fahrzeuge gilt, sondern explizit auch für den Gegenverkehr.

Ganz besondere Vorsicht muss an Schulbushaltestellen gelten, denn Kinder und Jugendliche, insbesondere natürlich Schulanfänger, die gerade erst damit beginnen alleine am Straßenverkehr teilzunehmen, können die Gefahren des Straßenverkehrs noch nicht richtig einschätzen und bewältigen. Oft verlassen die Kinder den Bus in Gruppen, haben es eilig, sind abgelenkt, etc. so dass sie das für sie potentiell gefährliche Verkehrsgeschehen überhaupt nicht richtig wahrnehmen.

Häufig, insbesondere bei Straßenbahnen, hält das öffentliche Verkehrsmittel nicht direkt am rechten Straßenrand, sondern ein Stück in Richtung der Fahrbahnmitte. Solange hier Fahrgäste einsteigen oder aussteigen wird die allgemeine Grundregel des vorsichtigen Vorbeifahrens ausdrücklich noch verschärft und zwar unabhängig davon, ob der Bus oder die Tram gegebenenfalls besondere Warnsignale wie die Warnblinkanlage eingeschaltet haben oder nicht. Rechts neben dem Bus oder der Tram, also zwischen dem Verkehrsmittel und dem Bordstein, darf äußerstenfalls mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden. Wie es der Begriff schon sagt, ist hier eine Geschwindigkeit gemeint, mit der ein normalgehender Fußgänger sich in etwa fortbewegt. Die Fahrzeugführer sollten hier 5-6 km/h (oder weniger) anstreben und 7 km/h keinesfalls überschreiten. Zugleich muss ein solcher Abstand eingehalten werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist und auch eine Behinderung ist untersagt. Das Gesetz stellt dabei klar, dass Fahrzeuge wenn nötig warten müssen.

Hat ein Omnibus oder eine Straßenbahn an einer Haltestelle, während er dort hält, dass Warnblinklicht eingeschaltet, so gilt auch beim linksseitigen Vorbeifahren bzw. für den Gegenverkehr die besondere Vorsichtsanforderung, dass nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur mit einem so großen Abstand vorbeigefahren werden darf, dass die Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Um es noch einmal deutlich zu sagen: Auch der Gegenverkehr darf nur in Schrittgeschwindigkeit und mit großem Abstand passieren und muss wenn nötig warten.

Der Sorgfaltsmaßstab, der hier von der Straßenverkehrsordnung angeordnet wird, nämlich dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen sein müsse, ist der höchste, den die Straßenverkehrsordnung überhaupt kennt. Entsprechend schwierig, wenn nicht unmöglich, wird es für einen Fahrzeugführer, um ein Bußgeld oder sogar strafrechtliche Konsequenzen herumzukommen, wenn in einer dieser Situationen eine Gefährdung oder gar eine Verletzung von Fahrgästen eintritt. Das bedeutet nicht, dass die Fahrgäste einen Freibrief hätten sich völlig irrwitzig zu verhalten, denn auch für sie gilt zumindest die straßenverkehrsrechtliche Grundregel aus § 1 StVO. Trotzdem ist ganz klar herauszustellen, dass der Schwerpunkt der Sorgfaltsanforderungen sich hier an die Fahrzeugführer richtet.

Aber auch bereits bevor ein Linienbus oder Schulbus einer Haltestelle erreicht hat, gelten besondere Regeln. Wenn der Bus bei der Annäherung an die Haltestelle die Warnblinkanlage einschaltet, ist es verboten, den Bus zu überholen, bis dieser zum völligen Stand gekommen ist. Danach gelten dann die oben skizzierten Regelungen zum Vorbeifahren mit und ohne eingeschaltete Warnblinkanlage.

Die vorgenannten Regelungen gelten im Übrigen auch dann, wenn ein Bus eine spezielle Haltebucht am Straßenrand zur Verfügung hat und auch außerhalb geschlossener Ortschaften. Glück haben kann der Gegenverkehr: Wenn die Fahrbahn für den Gegenverkehr baulich abgetrennt ist (und nur dann) darf dieser die Bushaltestelle normal passieren.

Besonders ist auch darauf hinzuweisen, dass sowohl § 1 StVO als auch § 20 StVO sich keineswegs nur an Kraftfahrzeuge richten, sondern an alle Fahrzeuge, also beispielsweise auch an Fahrräder, § 1 StVO darüber hinaus an alle Verkehrsteilnehmer, also auch an Fußgänger.

 

Anmerkung:

Nachstehend ist der Gesetzestext zu den vorstehenden Informationen wiedergegeben:

 

§ 1 Straßenverkehrsordnung
Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

 

§ 20 Straßenverkehrsordnung
Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.