Zwar wird im Interesse der Prozessklarheit das Vorliegen einer Vollmacht in schriftlicher Form verlangt, mithin soll das Gericht einen sicheren Nachweis für die Vertretungsmacht eines Verteidigers haben. Jedoch besteht der Schutzzweck dieses Erfordernisses nicht darin, den Betroffenen vor den Erklärungen seines Verteidigers, den er bevollmächtigt hat, zu bewahren.