Stattdessen kommt es auf die Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde von den relevanten Zuwiderhandlungen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem an. Eine Punktereduzierung erfolgt erst dann, wenn der Fahrerlaubnisbehörde die weiteren, zum Erreichen der nächsten Stufe führenden Punkte auch bei Ergreifung der Maßnahme bekannt waren. Kenntnis erlangte die Behörde durch Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes.
Normen: StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, Abs. 6 u. Abs. 8