5 g Cannabissamen gefunden. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Antragsteller mehrmals zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auf. Da der Antragsteller dem nicht nachkam, entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis, wohingegen der Antragsteller Beschwerde einlegte.
Der VGH München kam zu der Überzeugung, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig erfolgt war. Es ist nach den Ergebnissen der Wohnungsdurchsuchung naheliegend, dass der Antragsteller Drogen nicht nur verkauft, sondern auch konsumiert. Der Verdacht wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass der Besitz vor über einem Jahr festgestellt wurde.
Normen: FeV § 11 Abs. 8 S. 1, § 14 Abs. 1 S. 2; StVG § 3 Abs. 4