Demnach kommt es für die Rechtmäßigkeit der Einsatzfahrt mit Warnsignalen nur auf die dem Fahrer bekannte Lage und die beschriebenen Krankheitssymptome des sich in Gefahr befindenden Betroffenen und den Einsatzbefehl an.
Fahrzeuge des Rettungsdienstes und Notarzteinsatzfahrzeuge privater Einrichtungen sind von den Vorschriften der StVO befreit, wenn schwere gesundheitliche Schäden und Menschenleben gefährdet sind und höchste Eile geboten ist.
Der Fahrer eines Rettungsfahrzeugs, das mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs ist, darf nur darauf vertrauen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer das Einsatzfahrzeug wahrgenommen haben und ihrer Verpflichtung zur Schaffung einer freien Bahn nachkommen werden, wenn keine offensichtlichen und das Gegenteil begründenden Umstände vorliegen.
Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem mit Warnsignalen fahrenden und gut wahrnehmbaren Rettungsfahrzeug, so trift die volle Haftung den Linksabbieger.
Normen: StVG § 17; StVO §§ 3 III, 5 III Nr. 1, 9 I 4, 35 Va, 38 I