Der Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung bei einer absoluten Unverhältnismäßigkeit nicht verweigern, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist und diese für den Verkäufer mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesem Fall besteht ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht.
In solchen Fällen kann der Verkäufer bei einer Ersatzlieferung und unverhältnismäßigen Kosten lediglich einen angemessenen Ausgleich in Geld für den Ausbau der mangelhaften Sache und den Einbau der mangelfreien Sache verlangen. Die Kostenbeteiligung des Käufers darf jedoch nicht dazu führen, dass das Recht des Käufers auf Ersatz der Ausbaukosten und Einbaukosten ausgehöhlt wird.