Leichterer Steuerabzug von Behandlungskosten

Sowohl bei den Voraussetzungen als auch bei den möglichen Behandlungsformen hat der Bundesfinanzhof den Abzug von Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung erleichtert.

Ob eine ärztliche Behandlung die Gesundheitsbeschwerden lindert, lässt sich im Vorhinein nur schwer sagen. Einfacher zu beantworten ist da schon die Frage, ob sie zumindest die Steuerlast lindert. Dass diese Frage nun noch öfter zum Vorteil der Steuerzahler beantwortet werden kann, ist zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu verdanken.

Erleichterung kommt vor allem beim häufigsten Stein des Anstoßes für einen Streit zwischen Steuerzahler und Finanzamt, dem Nachweis der Notwendigkeit der krankheitsbedingten Aufwendungen. Bisher verlangt das Finanzamt nämlich vor dem Behandlungsbeginn oder anderen krankheitsbedingten Ausgaben ein amts- oder vertrauensärztliches Attest oder ein vergleichbares Gutachten eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers. An dieser Anforderung scheitern vor allem die Patienten, denen erst später bewusst wird, dass die Kosten steuerlich abzugsfähig sein könnten oder dass die Kosten am Ende deutlich höher als erwartet sein werden.

Der Bundesfinanzhof hat nun seine bisherige Rechtsprechung geändert, auf die sich das Finanzamt mit seiner strikten Anforderung nach einem Attest vor Behandlungsbeginn berufen konnte. Ein amtsärztliches Gutachten ist damit nun nicht mehr zwingend erforderlich, aber trotzdem empfehlenswert - worauf auch der Bundesfinanzhof ausdrücklich hinweist. Ein amtsärztliches Gutachten wird nämlich auch weiterhin der sicherste Weg bleiben, das Finanzamt von der Notwendigkeit der Ausgaben zu überzeugen.

Gelingt das nicht, bleibt nur noch die Klage beim Finanzgericht. Dort stehen jetzt zwar alle Mittel offen, um das Gericht von der Notwendigkeit der Kosten zu überzeugen, aber der Bundesfinanzhof hat auch bereits erklärt, dass ein Attest des behandelnden Arztes allein noch keine besonders hohe Beweiskraft hat. Regelmäßig wird das Finanzgericht zusätzlich ein neutrales Sachverständigengutachten einholen müssen, und wenn das negativ ausfällt oder der Sachverständige schlicht die medizinische Indikation der Behandlung im Nachhinein nicht mehr verlässlich feststellen kann, bleibt der Steuerzahler neben den Behandlungskosten auch noch auf hohen Verfahrenskosten sitzen.

Neben dieser steuerzahlerfreundlichen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof auch den Katalog abzugsfähiger Ausgaben erweitert, denn selbst medizinisch oder naturheilkundlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden können unter geeigneten Umständen steuerlich abzugsfähig sein. So hat der Bundesfinanzhof im Fall einer Frau entschieden, die sich für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie entschieden hat, weil ihre Krebserkrankung mit schulmedizinischen Methoden nicht mehr heilbar war.

Konkret sagt der Bundesfinanzhof, dass auch Krankheitskosten zwangsläufig entstehen können, denen es an der Eignung zur Heilung oder Linderung mangelt - was normalerweise Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung ist. Das gilt jedoch nur, wenn der Patient an einer Erkrankung mit einer begrenzten Lebenserwartung leidet, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht, und es gilt selbst dann, wenn sich der Patient für eine schulmedizinisch oder naturheilkundlich nicht anerkannte Heilmethode entscheidet. Nicht mehr abzugsfähig sind Aufwendungen allerdings dann, wenn die Behandlung von einer Person vorgenommen wird, die nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen ist.

Schließlich hat der Bundesfinanzhof noch festgestellt, dass der Verzicht auf die Inanspruchnahme von staatlichen Transferleistungen den Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung nicht verhindert. Dabei ging es um eine Mutter, die einen Antrag auf staatliche Übernahme der Schulkosten für eine Privatschule mit integriertem Legastheniezentrum nicht bis zum Schluss weiterverfolgt hat. Die Richter haben durchaus zurecht das Finanzamt daran erinnert, dass es widersinnig wäre, auf der einen Seite dem Bürger das für die Bestreitung seiner eigenen Existenz erforderliche Einkommen durch Besteuerung zu entziehen, um ihm dann in einem zweiten Schritt durch staatliche Leistungen sein wirtschaftliches Dasein zu sichern.

 
[mmk]