Genau dies sollte aber ein klagender Bauunternehmer nach der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht tun. Im Rahmen seiner Tätigkeit war mit seinen Kunden vereinbart worden, dass diese 5 – 10 % der Vergütung des Bauunternehmers für einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren einbehalten sollten, um so eine Sicherheit bei auftretenden Mängeln zu haben. Entsprechend den Vorgaben zur sogenannten Sollbesteuerung, sollte der Bauunternehmer auch für diese einbehaltene Vergütung bereits im Vorfeld die Umsatzsteuer abführen. Dieser Rechtsauffassung erteilte der Bundesfinanzhof jedoch eine Abfuhr.
Demnach widerspricht eine solche Vorfinanzierung über mehrere Jahre dem Charakter der Umsatzsteuer. Denn diese Vorfinanzierung würde zu einer unzulässigen Belastung des Unternehmers führen, weshalb die abzuführende Vorsteuer entsprechend korrigiert werden muss.