Weder würden durch ein solches Verhalten personenbezogene Daten abgerufen, noch liege hierin ein Erschleichen von Leistungen. Auch würde der Einwählende durch sein Verhalten keine vertraulich ausgetauschte Daten anderer Kommunikationspartner wahrnehmen. Ein Verstoß gegen Strafgesetz, Bundesdatenschutzgesetz oder Telekommunikationsgesetz ist somit ausgeschlossen.
Anderes würde nur gelten, wenn durch den Einwählenden unerlaubte Handlungen, wie die Bestellung von Waren in fremden Namen, oder das Ausspähen und Benutzen fremder Kontodaten, vorgenommen würden.
Normen: §§ 89 S.1, 148 I Nr.1 TKG, §§ 43 II Nr.3, 44 BDSG, §§ 202a, 202b, 263a I, II, 263 II, 22, 265 StGB