Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Arztbewertungsportal Jameda das Profil einer Kölner Hautärztin löschen muss. Zwar seien Bewertungsportale grundsätzlich datenschutzrechtlich zulässig. Im Fall von Jameda sei aber zu berücksichtigen, dass dort auf den Profilen zahlender Premiumkunden im Gegensatz zu den normalen Profilseiten keine Konkurrenzwerbung geschaltet werde. Durch dieses Geschäftsmodell verliere Jameda seine Neutralität, wodurch die informationelle Selbstbestimmung der Ärztin die Meinungsfreiheit des Portalbetreibers überwiege.
Normen: § 4 Abs. 1 BDSG, § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG, § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB