Nach dieser kann der Inhaber des Urheberrechts für die unerlaubte Nutzung seines Werkes Schadensersatz in Höhe von bis zu dem Dreifachen einer angemessenen Vergütung verlangen. Der EuGH urteilte, dass dies mit EU-Recht vereinbar sei. Die Zahlung von Schadensersatz, der das Doppelte oder Dreifache der angemessenen Vergütung beträgt, könne zusätzliche Schäden des Urhebers, die auf der Rechtsverletzung beruhen, ausgleichen.
Normen: Richtlinie 2004/48/EG - Art. 13