Eine Postkartenvermarkterin soll den Satz ohne sein Einverständnis auf ihren Karten abgedruckt und damit kommerziell verwendet haben. Das LG Bielefeld kam zu der Überzeugung, dass der Spruch kein Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Urhebergesetz darstellt. Da der Spruch sehr kurz ist und nur aus Alltagssprache besteht, wird nicht die nötige geistige Schöpfungshöhe erreicht. Zudem besteht der Tweet zum Teil aus dem allgemein bekannten Spruch "Sex, Drugs and Rock n Roll".
Normen: § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG