Bei einer Beschränkung eines Internetangebots auf Gewerbetreibende muss der Ausschluss von Verbrauchergeschäften im erheblichen Maße sichergestellt werden.

Ein Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht ausreichend.

Geklagt hatte ein Verein, der unter anderem den Verbraucherschutz zum Zweck hat. Auf ihrer Website bietet die beklagte Gesellschaft einen kostenpflichtigen Zugang zu einer Kochrezept-Datenbank an. Rechts auf der Website ist ein Textfeld mit dem Titel „Informationen“ zu sehen, in dem es heißt, dass die Nutzung des Angebots ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig sei. Die gleiche Information befindet sich auf allen Unterseiten der Domain unter der Überschrift „Hinweis“. Auf der Unterseite, über die die Anmeldung erfolgt, steht über dem Button „Jetzt anmelden“ der folgende Satz: „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus.“ In den AGB wird darauf hingewiesen, dass Verbraucher von der Nutzung der angebotenen Leistungen ausgeschlossen sind.

Nach der Meinung des klagenden Vereins richtet sich die Website nach ihrem Erscheinungsbild auch an Verbraucher. Da die Website den gesetzlichen Anforderungen an einen im Internet abzuschließenden Verbrauchervertrag nicht gerecht werde, sei sie unzulässig. Die Beklagte hätte den Gebrauch der Website zu unterlassen. Das Landgericht Dortmund folgte der Auffassung des Klägers.

Die Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht Hamm hatte keinen Erfolg. Der Text sowie die Überschriften auf der Website schlössen Verbraucher nicht eindeutig von dem Angebot aus. Zudem wäre eine Anmeldung ohne Angabe einer Firma möglich, weswegen ein Ausschluss von Verbrauchern nicht gewährleistet werden könnte.
 
OLG Hamm, Urteil OLG Hamm 12 U 52 16 vom 16.11.2016
Normen: BGB §§ 312g, 312i, 312j; EGBGB Art. 246a § 1; UKlaG §§ 2, 3, 4, 5; UWG § 12
[bns]