Zu einer solchen Meldung offensichtlicher Fehler wollte ein Onlineanbieter für Spielgeräte seine Kunden mittels seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bewegen. Dazu sollten sie dem Händler binnen zwei Wochen ab Lieferung schriftlich über den Mangel informieren.
Unzulässig, wie das OLG in Hamm befand. Erklärend führte es aus, dass durch eine solche Rügepflicht der Käufer faktisch in seinen Rechten eingeschränkt würde. Ihm würde der Eindruck vermittelt, dass er bei einer unterlassenen Rüge seine Gewährleistungsrechte verlieren könnte. Folglich ist die Klausel unwirksam und gibt möglichen Mitbewerbern bei einer Verwendung einen Anspruch auf Unterlassung.