Ein Pflegekind kann den Familiennamen seiner Pflegeeltern annehmen, wenn dies nachweislich seinem Wohlergehen dient. In einem solchen Fall sah es das Verwaltungsgericht Aachen auch als unerheblich an, dass die leibliche Mutter der Namensänderung widersprochen hat. Nach den Feststellungen der Richter und dem eingeholten Bericht des Jugendamtes war das Kind fest in der Pflegefamilie verwurzelt und hatte zu seiner leiblichen Mutter keinen nennenswerten Bezug mehr. Die mit der Annahme des Familiennamens verbundene Dokumentation der persönlichen Verbundenheit dient, so das Gericht, regelmäßig dem Wohl des Kindes.