Wer aufgrund einer vermeintlichen Vaterschaft für ein Kind Unterhalt leistet, kann diesen vom tatsächlichen Vater zurückverlangen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Vaterschaft des tatsächlichen Vaters auch in einem förmlichen Verfahren festgestellt worden ist, urteilten kürzlich die Richter am Oberlandesgericht Hamm. Der Gesetzgeber sieht bis zur erfolgten Feststellung der rechtlichen Vaterschaft eine sogenannte Rechtsausübungssperre vor, die nur in engen Ausnahmefällen durchbrochen werden kann. Beruft sich der tatsächliche Vater darauf, dass er nicht gegen den Widerstand des Kindes seine Vaterschaft feststellen lassen kann, so ist dies auch kein Verstoß gegen Treu und Glaube.