Die bundesweit von den Gerichten zur Ermittlung des Kindesunterhalts herangezogene Düsseldorfer Tabelle hat seit dem 1. Januar 2008 neue Werte erhalten. Zwar stellen die Tabellenwerte auch weiterhin lediglich unverbindliche Richtlinien und nicht gesetzesgleiche Vorgaben an die Gerichte dar. Allerdings hat bisher jedes Gericht, unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten, die Tabelle als Grundlage für die Unterhaltsberechnung verwendet. Für Ende März 2008 ist außerdem eine Änderung der Leitlinien für die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle angekündigt worden.
Zunächst ist die bisherige Eingangsstufe für die Unterhaltsberechnung, der ein Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen bis zu 1.300 Euro zu Grunde lag, ersatzlos weggefallen. Die unterste Stufe erstreckt sich nunmehr bis zu einem Nettoeinkommen bis 1.500 Euro und sieht für Kinder bis 5 Jahre 279 Euro, für Kinder von 6 bis 11 Jahren 322 Euro, für Kinder von 12 bis 17 Jahre 365 Euro und schließlich für volljährige Kinder 408 Euro Unterhalt vor.
Auch in den anschließenden Einkommensstufen hat sich die Tabelle gegenüber früheren Fassungen verändert. Während bisher die insgesamt 13 Einkommensstufen im Abstand von 200 Euro Nettoeinkommen aufeinander gefolgt sind, sind es jetzt nur noch 10 in Abständen von jeweils 400 Euro. Dabei wurde zugleich der streitanfällige Aspekt bereinigt, dass die Obergrenze der unteren Stufe betragsmäßig mit der Untergrenze der nächsten Stufe identisch gewesen ist. Nunmehr beginnt jede Stufe mit einem um einen Euro erhöhten Betrag, also anstelle von 1.500 Euro nunmehr erst mit 1.501 Euro.
In der zehnten Stufe, Nettoeinkommen zwischen 4.701 bis einschließlich 5.100 Euro, belaufen sich die Unterhaltsbeträge, altersabhängig, auf 447 Euro (bis 5 Jahre), 516 Euro (6 bis 11 Jahre), 584 Euro (12 bis 17 Jahre) und, für volljährige Kinder, auf 653 Euro. Erst ab einem Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen von mehr als 5.101 Euro im Monat bestimmt sich der Unterhalt nach dem konkreten Einzelfall.