Auch nach einer langen Ehe hat ein Geschiedener nicht automatisch einen Unterhaltsanspruch, der seinen bisherigen Lebensstandard dauerhaft sichert. Hatte der Geschiedene vor der Ehe einen niedrigeren Lebensstandard, kann er auch nur den Unterhalt verlangen, den er neben den eigenen Mitteln zur Aufrechterhaltung dieses Niveaus benötigt. Allenfalls für eine Übergangsfrist besteht - mit Rücksicht auf die lange Ehedauer - ein höherer Unterhaltsanspruch.