Seit 2001 gibt es in Deutschland die eingetragene Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Beziehungen. Dass diese eheähnliche Einrichtung der Ehe nun noch ähnlicher wird, dafür hat das Bundesverfassungsgericht gesorgt: Auch in der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst erhalten eingetragene Lebenspartner zukünftig eine Hinterbliebenenversorgung, die bisher allein verwitweten Ehepartnern vorbehalten war.
Mit dieser Entscheidung hob das Bundesverfassungsgericht ein Urteil des Bundesgerichtshofs auf. Wenn der Staat in einer vergleichbaren Situation Lebenspartnerschaften schlechter behandelt als Ehen, dann braucht er dafür besondere Gründe, meinen die Richter. Und solche Gründe sehen sie bei der Hinterbliebenenversorgung nicht - zumal in der gesetzlichen Rentenversicherung schon seit 2005 eine Gleichstellung von Lebens- und Ehepartnern existiert.