Ist ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson aus dem privilegierten Personenkreis im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden, steht diesen das Recht der Beschwerde nicht zu. Dabei spielt es auch keine Rolle, aus welchen Gründen die Beteiligung im ersten Rechtszug unterblieben ist.
Denn die Beschwerdeberechtigung nach dieser Vorschrift setzt eine unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte des Beschwerdeführers voraus.
Normen: FamFG § 303 Abs. 2