Eine Begutachtung nach Aktenlage ist grundsätzlich nicht zulässig.
Soll in einem Betreuungsverfahren erst ein Betreuer bestellt werden, der alle Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen hat und werden seine Interessen im Betreuungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten, so ist eine Verfahrenspflegschaft nur dann nicht anzuordnen, wenn sie nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte. Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich nicht, wenn, wie in dem vorliegenden Fall, der Betroffene an einer fortschreitenden Demenz leidet und ein hinzugezogener Verfahrenspfleger nicht ernsthaft in Zweifel ziehen könnte, dass der Betroffene einer umfassenden Betreuung bedarf. Insbesondere kommt es nicht auf die Offenkundigkeit an. Insoweit dient die Verfahrenspflegerbestellung gerade auch in diesem Fall dazu, das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Das gilt umso mehr, wenn die vermeintliche Offenkundigkeit auf einem verfahrensfehlerhaft erstatteten Gutachten beruht und sich nicht ausschließen lasse, dass das Beschwerdegericht nach Hinzuziehung eines Verfahrenspflegers aufgrund dessen Stellungnahme zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Normen: FamFG §§ 276 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 2 Satz 1