Auch wenn ein Ehepaar bereits unter ausländischem Recht einen gemeinsamen Ehenamen gewählt hat, können die Eheleute ihren Ehenamen erneut bestimmen, sobald deutsches Recht anwendbar wird - etwa aufgrund der Einbürgerung von Spätaussiedlern. Letztinstanzlich hat das der Bundesgerichtshof entschieden und auch festgelegt, dass dies sogar unabhängig davon gilt, ob das ausländische Recht den Ehegatten den gemeinsamen Ehenamen kraft Gesetzes zugewiesen hat oder ob die Ehegatten den Ehenamen frei wählen durften.
Gegenstand des Verfahrens war unter anderem die Wirksamkeit der vor einem deutschen Standesbeamten abgegebene Erklärung eines Spätaussiedler-Ehepaars aus der Russischen Föderation über die Neubestimmung deren gemeinsamen Ehenamens. Der Standesbeamte hatte die Sache dem Amtsgericht vorgelegt, welches angeordnet hatte die Änderung in das Familienbuch einzutragen. Das zuständige Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf. Das Bayerische Oberste Landesgericht legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor, welcher den Ehegatten das Recht zur Änderung des Ehenamens nun einräumte.