Eine Verfahrensbeteiligung im Erstverfahren zur Betreuerbestellung genügt daher nicht, um eine Beschwerdeberechtigung gegen die Entscheidung zu begründen, mit der später der Aufgabenkreis des Betreuers erweitert wird.
Die Hinzuziehung eines Beteiligten kann dabei auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu einem Termin.
Ist ein Angehöriger aus dem privilegierten Personenkreis im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden, fehlt ihm nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung das Recht der Beschwerde unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung im ersten Rechtszug unterblieben ist.
Normen: FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1