Kein Einsatz angesparter sozialer Ausgleichsleistungen für die Vergütung des Betreuers

Der Einsatz eines aus Glossar!sub_soziale_Ausgleichsleistungen sozialen Ausgleichsleistungen angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten eine Härte dar.

Dies gilt auch für die damit erwirtschafteten Zinsen.

Denn diese Entschädigungsleistungen dienen dem Ausgleich von Nachteilen, die einem strafrechtlich rehabilitierten Betroffenen durch eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung entstanden sind. Durch die sozialen Ausgleichsleistungen sollen die Opfer politischer Verfolgung oder rechtswidriger Strafverfolgung nicht nur für erlittene materielle und gesundheitliche Nachteile entschädigt werden, sondern die durch die Freiheitsentziehung entstandenen immateriellen Nachteile ausgeglichen werden.

Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betreute. Soweit die Staatskasse Leistungen zur Vergütung eines Betreuers erbracht hat, geht der Anspruch des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 542 13 vom 26.11.2014
Normen: BGB §§ 1836 c Nr. 2, 1836 d, 1908 i Abs. 1 S. 1; VBVG § 1 Abs. 2; SGB XII § 90 Abs. 3 S. 1
[bns]