Der Kostenschuldner soll nicht mit Mehrkosten belastet werden, die durch eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts entstanden sind.
In isolierten Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft entspricht es regelmäßig der Billigkeit, der Mutter und dem potentiellen Vater die Gerichtskosten des Verfahrens hälftig aufzuerlegen und sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, wenn ohne sachverständige Klärung begründete Zweifel bestünden, wer der Vater sei.
Normen: FamFG § 81 Abs. 1 S. 2