Es bleibt abzuwarten, ob das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit seinem Urteil ein Schlupfloch für homosexuelle Paare geöffnet hat, oder ob die dem Sachverhalt zugrunde liegenden Umstände doch eher ein Einzelfall bleiben:
Eine deutsche und eine amerikanische Staatsangehörige adoptierten im Jahr 2008 in den USA gemeinsam ein Kind. Verheiratet waren sie zu diesem Zeitpunkt nicht, lebten und leben aber in den USA. In Deutschland wurde ihnen die Anerkennung der Adoption verweigert, da eine gemeinsame Adoption durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem deutschen Recht nicht zulässig ist und das Paar auch nach amerikanischem Recht nicht verheiratet war.
Nach diesem erstinstanzlichen Urteil ging das Paar in die Beschwerde und heiratete währenddessen in den USA.
Das OLG bestätigte in diesem zweiten Verfahren die Anerkennung nach deutschem Recht und führte aus, dass nach der inzwischen erfolgten Heirat in der Anerkennung der Adoption nach deutschem Recht kein gravierender Widerspruch zur anderslautenden deutschen gesetzlichen Regelung zu sehen ist. Denn auch in Deutschland geht die Tendenz immer mehr in Richtung eines Adoptionsrechts für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil OLG Schleswig 12 UF 14 13 vom 27.01.2014