In der Gehaltsabrechnung eines unterhaltspflichtigen Ehemanns war der auch zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen mit 236 Euro brutto aufgeführt, weshalb er auch bei dem seiner in Trennung lebenden Frau zu leistenden Unterhalt erhöhend berücksichtigt wurde. Dem hielt der Mann entgegen, dass er den PKW nur für Fahrten zu seiner bei der Frau lebenden Tochter einsetzen würde und übrige Fahrten mit seinem Motorrad bewältigen würde. Dementsprechend dürfte der Wagen nicht bei der Berechnung des Unterhalt berücksichtigt werden. Dem trat das Gericht entgegen:
Durch die Erlaubnis zur privaten Nutzung des PKWs entsteht für den Mann ein finanzieller Vorteil, da er Aufwendungen für einen eigenen privaten PKW erspart. Da er diesen für die Fahrten zu seiner Tochter nutzt liegt auch unzweifelhaft eine private Nutzung vor, welche anteilig zu berechnen ist. Diese anteilige Nutzung wurde durch den Mann auch nicht schlüssig widerlegt, weshalb die private Nutzung des PKWs erhöhend bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist.