Taschengeldanspruch bei der Berechnung des Elternunterhalts

Bei der Berechnung der Höhe des - auch für den Elternunterhalt einzusetzenden - Taschengeldanspruchs ist es im Regelfall nicht zu beanstanden, wenn eine Quote von 5% des bereinigten Familieneinkommens zugrunde gelegt wird.


Fehlerfrei ist es auch beim Elternunterhalt als Taschengeldselbstbehalt im Regelfall einen Anteil in Höhe von ebenfalls 5 % vom Familienselbstbehalt anzusetzen und dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich die Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes zu belassen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 133 13 vom 01.10.2014
Normen: BGB § 1603
[bns]