Unterbleibt dies, sind die behaupteten Tatsachen als zugestanden anzusehen.
Anderenfalls würde nach den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast, bei denen der Antragssteller den Anspruch zu begründen und damit auch die Voraussetzungen einer Vermögensminderung darzulegen und zu beweisen hat, ein unverständlicher Wertungswiderspruch im Vergleich zu dem Fall entstehen, in dem der Antragsgegner Auskunft über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt erteilt hätte. In beiden Fällen steht eindeutig fest, dass das Geld zum Trennungszeitpunkt vorhanden gewesen ist. Der einzige Unterschied ist, dass der Antragsgegner dies in einer gesonderten Auskunft ausdrücklich angegeben hätte.
Normen: BGB § 1375 Abs. 2 S. 1