Dem Betreuer muss eine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zustehen, sodass dieser in eigenen Rechten beeinträchtigt sein kann.
Durch die Anordnung einer Betreuung wird der Vorsorgebevollmächtigte nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt. Subjektive Rechte des Beschwerdeführers können privat-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein. Erforderlich ist ein durch Gesetz verliehenes oder durch die Rechtsordnung anerkanntes und von der Staatsgewalt geschütztes, dem Beschwerdeführer zustehendes materielles Recht, das unmittelbar betroffen sein muss.
Normen: BGB § 1896 Abs. 2 S. 2; FamFG §§ 59 Abs. 1, 303 Abs. 4