Die Intention des Gesetzgebers war es für den Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge, die nach Trennung verheirateter Eltern der Regelfall ist, die Möglichkeit der Beistandschaft zu eröffnen.
Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es für die Berechtigung des Antrags auf Einrichtung einer Beistandschaft bei gemeinsamer elterlicher Sorge allein darauf an, dass sich das Kind in der Obhut des Antragstellers befindet. Eine Beschränkung dahingehend, dass der Antrag nicht von einem verheirateten Elternteil gestellt werden kann, findet sich im Gesetz nicht.
Normen: BGB §§ 1629 Abs. 3 S. 1; 1712 Abs. 1 Nr. 2