Dem Adoptionsgesetz liegt erkennbar das gesetzgeberische Konzept grundsätzlicher Unauflösbarkeit der Minderjährigenadoption zugrunde. Der Gesetzgeber hat keine rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung einer Minderjährigenadoption aus schwerwiegenden Gründen im Interesse der Adoptiveltern vorgesehen und zwar bewusst auch nicht in Extremfällen ''schwerer Kriminalität, die sich gegen die Eltern richtet''. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte jeder Überlegung, das angenommene Kind sei nicht das eigene Kind, von vornherein der Boden entzogen werden.