Voranzustellen ist dabei zunächst das Wohl möglicher in der Wohnung lebender Kinder und ihr Recht auf eine entspannte Wohnsituation. Diesem ist ein Vorrang gegenüber den Wünschen des getrennten Ehepartners auch dann einzuräumen, wenn es sich um Stiefkinder handelt.
Daneben muss der Hauptverdiener mit den Unannehmlichkeiten eines Umzugs leben, zumindest wenn sich der finanziell schwächere Partner hauptsächlich um die Kinder kümmert.
Nur ausnahmsweise ist eine Aufteilung der gemeinsamen Wohnung statthaft, sofern diese eine entsprechende Wohnfläche bietet, die getrennten Ehepartner sich miteinander arrangieren können und ein Mindestmaß an gegenseitiger Rücksichtnahme zu erkennen ist. Ist hingegen davon auszugehen, dass die Parteien regelmäßig aufeinandertreffen und Konflikte in diesem Zusammenhang vorprogrammiert sind, ist eine Aufteilung nicht möglich.