Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber gemeinsamen Kindern erlischt für geschiedene Eheleute auch dann nicht, wenn sie sich neu verheiraten und in der neuen Ehe nur den Haushalt führen. Vielmehr muss in diesem Fall der Unterhaltspflichtige, soweit das Einkommen des neuen Ehegatten nicht ausreicht, eine Nebentätigkeit aufnehmen, wie nunmehr das Oberlandesgericht Koblenz entschieden hat. Nachdem der haushaltsführende Ehegatte einen Anspruch auf Familienunterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten hat, muss er von diesem einen Teil für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den gemeinsamen Kindern aus der ersten Ehe verwenden.