Abstammungsuntersuchungen, die ohne Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter vom vermeintlichen Vater durchgeführt werden, sind grundsätzlich nicht als Beweis vor Gericht verwertbar. Dies führt nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs allerdings nicht dazu, dass ein vom Gericht selbst veranlasstes Abstammungsgutachten ebenfalls unverwertbar wird. Für ein so weitreichendes Verwertungsverbot müsste nach Auffassung der Bundesrichter das neue Gutachten einen erneuten Eingriff in die Grundrechte des untersuchten Kindes bedeuten, der auch in Anbetracht der schützenswerten Interessen des Vaters nicht zumutbar ist.
Der Bundesgerichtshof hatte erst in einer Entscheidung vom 12. Januar 2005 höchstrichterlich entschieden, dass ein heimlich in Auftrag gegebenes Abstammungsgutachten eine nicht hinnehmbare Grundrechtsverletzung gegenüber dem Kind darstellt. Damit darf so ein Gutachten nicht als Beweis für oder gegen die Vaterschaft dienen.