Das Maß des Obsiegens oder Unterliegens ist zwar ein Gesichtspunkt, der in die Ermessensentscheidung über die Kosten eingestellt werden kann. Das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft kann einem Streitverfahren jedoch nicht mehr uneingeschränkt gleichgestellt werden. Insbesondere sollen sich die Beteiligten in Abstammungssachen nicht als formelle Gegner gegenüberstehen. Daraus folgt, dass für die im Rahmen eines erfolgreichen Verfahrens zur Vaterschaftsfeststellung zu treffende Entscheidung über die Verfahrenskosten nicht mehr allein das Obsiegen oder Unterliegen der Beteiligten maßgeblich sein kann, wenn weitere Umstände vorliegen, die für eine sachgerechte Kostenentscheidung von Bedeutung sein können.
Normen: FamFG §§ 81 Abs. 1 S. 1, 169 Nr. 1