Denn auch wenn dieser unter Gesichtspunkten des Familienrechts nicht zum Unterhalt des Kindes verpflichtet ist, ist dessen Einkommen bei der Berechnung eines möglichen Sozialleistungsanspruches des ''Stiefkindes'' bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Denn wenn sich die jeweiligen Partner für eine der Ehe vergleichbare Lebensgemeinschaft entscheiden, ist nicht ersichtlich, warum der Unterhalt zu Lasten der Steuerzahler gehen sollte. Denn die Partner sind eine gewisse Verpflichtung eingegangen, für das Wohl des jeweils anderen Partners Sorge zu tragen. Diese Sorge erstreckt sich mittelbar auch auf das Kind des neuen Partners, zumal dieser unmittelbar für das Wohl des Kindes zu sorgen hat. Vor diesem Hintergrund ist eine Patchworkfamilie als Bedarfsgemeinschaft einzustufen.