Mit dem am 7. April 2006 verabschiedeten Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung ist auch die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten neu geregelt worden. Für die meisten Eltern bedeutet das eine deutliche Verbesserung zur bisherigen Fassung. Die gesamte Neuregelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2006, also für alle Kinderbetreuungsleistungen, die in diesem Jahr erbracht werden.
Alleinerziehende und Ehepaare, bei denen beide Ehepartner erwerbstätig sind, können zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten, maximal jedoch 4000 Euro pro Jahr und Kind von der Steuer absetzen. Ein Drittel der Kosten müssen die Familien alleine tragen. Diese Abzugsmöglichkeit besteht für jedes Kind bis zu dessen 14. Geburtstag. Die Aufwendungen werden dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben behandelt. Zwischen Alleinerziehenden und Doppelverdienern gibt es keinen Unterschied mehr.
Ist nur ein Elternteil erwerbstätig, gilt im Prinzip dasselbe. Allerdings sind die Kinderbetreuungskosten nur für Kinder vom 3. bis zum 6. Lebensjahr steuerlich absetzbar. Außerdem werden die Kosten in diesem Fall als Sonderausgaben berücksichtigt.
Unabhängig davon, welche der Varianten nun im Einzelfall Anwendung findet, gibt es in jedem Fall eine Reihe von Einschränkungen und Auflagen:
Ausgeschlossen von der Abzugsfähigkeit sind die Kosten für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten und für sportliche oder andere Freizeitbetätigungen.
Voraussetzung für den Abzug sind in jedem Fall die Vorlage einer Rechnung und der Nachweis für die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Dabei soll allerdings beispielsweise auch der Bescheid über die Höhe der zu zahlenden Kindergartengebühren als Rechnung gelten.
Wer von dieser Regelung, also dem Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzug Gebrauch macht, kann nicht mehr den Abzug von der Steuerschuld nach § 35a Einkommensteuergesetz (Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse) für die Kinderbetreuung im eigenen Haushalt in Anspruch nehmen.
Wenn die Ehegatten die getrennte Veranlagung gewählt haben, müssen die Kinderbetreuungskosten den beiden Ehegatten zugeordnet werden. Zur Vereinfachung teilt das Finanzamt die Kosten hälftig auf beide Ehegatten auf, die Eheleute können aber auch mit einem gemeinsamen Antrag eine anderweitige Aufteilung fordern.