Der Gewerbebetrieb eines selbständigen Handelsvertreters besitzt demnach nur ausnahmsweise und in besonders gelagerten Fällen einen Goodwil. Ein Unternehmer beauftragt einen Handelsvertreter deshalb, weil er zu ihm selbst und zu seinen kaufmännischen Fähigkeiten Zutrauen hat. Die Beziehung zu dem Unternehmer, die für den Handelsvertreter einen erheblichen Wert darstellt, ist grundsätzlich nicht von seiner Person zu lösen.