In dem zugrunde liegenden Sachverhalt beantragte die Klägerin Sozialleistungen. Gleichzeitig stand ihr gegen ihren Vater ein Unterhaltsanspruch von 381 Euro zu. Tatsächlich zahlte dieser aber nur 125 Euro im Monat, da er den Restbetrag mit einem gewährten Darlehen verrechnete. Der Sozialleistungsträger wertete den vereinbarten Unterhaltsbetrag als leistungsmindernde Einnahme, ohne die Aufrechnung des Vaters zu berücksichtigen.
Falsch, wie das Landessozialgericht befand. Unabhängig von der rechtlichen Wirksamkeit einer solchen Aufrechnung, steht der vereinbarte Unterhalt der Antragstellerin nicht in voller Höhe zur Verfügung. Vielmehr ist auf den tatsächlich zur Verfügung stehenden Betrag abzustellen, da bei einer anderen Wertung der Grundgedanke der Sozialleistungen, die Sicherung des Lebensbedarfs, verfehlt würde.
Darüber hinaus geht der Unterhaltsanspruch gegen den Vater in einem solchen Fall auf den Sozialleistungsträger über, der sich dann seinerseits zwecks Zahlung an den Vater wenden kann.