Selbiges begehrte aber ein Leistungsbezieher in dem verhandelten Sachverhalt. Seine 14 und 20 Jahre alten Kinder lebten rund 1,5 h entfernt bei ihrer Mutter. Zwecks gemeinsamer Zeit holte er sie dort für jedes zweite Wochenende ab. Für seinen Fahrkostenaufwand waren ihm bereits Mehrkosten zugebilligt worden, welche er selbst aber als zu gering einstufte.
Das Gericht führte aus, dass den Kindern bei der Fahrtzeit und einem selbst mehrmaligen Umsteigen eine Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zugemutet werden kann, ohne dass es einer Abholung durch den Vater bedarf. Vor diesem Hintergrund ist schon die Gewährung des bisher gezahlten Mehrbedarfs fraglich.
Sofern es den Kindern an entsprechenden eigenen finanziellen Mitteln für die Fahrten fehlt, müssen sie sich darüber hinaus selbst an den für sie zuständigen Sozialleistungsträger wenden.