Aus diesem Grunde muss auch eine nahezu 60-jährige Unterhaltsgläubigerin nachweisen, dass sie trotz nachhaltiger und ernsthafter Erwerbsbemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit mehr auffinden kann. Ein Lebensalter von 60 Jahren steht einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen auch wenn das Auffinden eines Arbeitsplatzes wesentlich schwieriger ist als bei jüngeren Arbeitssuchenden. Ein hohes Alter allein spricht jedoch nicht gegen eine Vermittelbarkeit.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Einkommen, welches für den allgemeinen Lebensbedarf während der Ehe zu Verfügung stand, trägt bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen während der Ehe der Anspruchssteller.
Normen: BGB §§ 1570 II, 1571 Nr. 1, 1578