Insbesondere bei einem Antrag eines Elternteils zur Regelung des Umgangsrechts, ist zu berücksichtigen, dass jede Verfahrensverzögerung eine Entfremdung des Kindes zur Folge haben kann und daher zu einer faktischen (Vor-)Entscheidung des Verfahrens führen kann.
In einem solchen Fall kann der Antragssteller eine Untätigkeitsbeschwerde erheben, wegen einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil OLG Saarbruecken 6 WF 104 11 vom 10.10.2011