Hierzu bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung. Hierbei ändert auch eine familiengerichtliche Billigung etwaig getroffener Vereinbarungen der Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nichts.
Durch den strengen Maßstab soll das Kind vor beliebigen Umentscheidungen der Eltern geschützt und damit vor Belastungen geschützt werden.
Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren können nachträglich abgeändert werden.