Hinterbliebenenrente auch für eingetragene Lebenspartner

Eingetragenen Lebenspartnern steht nach dem Tod ihres Partners derselbe Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu wie Eheleuten.


Mit seinem Urteil hat das Sozialgericht Braunschweig einen weiteren Schritt hin zur Gleichbehandlung homosexueller Paare getan, nachdem in der jüngsten Zeit vornehmlich um eine steuerliche Gleichbehandlung gestritten worden war. Diese wurde jüngst durch das Bundesverfassungsgericht für zwingend erforderlich erklärt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt lebte der Kläger bis zu dessen Tod in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem Landwirt. Neben der übliche Rente hatte dieser einen Rentenzuschlag über die Alterssicherung der Landwirte erhalten. Seinem Partner wurde zwar die Witwerrente gewährt, weitergehende Ansprüche aus der zusätzlichen Alterssicherung wurden jedoch abgelehnt. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass ein Anspruch auf Gleichstellung erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Lebenspartnerschaft bestehen würde, die Ansprüche des verstorbenen Landwirtes jedoch schon älter waren.

Dem widersprechend wies das Gericht darauf hin, dass man das zugrunde liegende Gesetz vor dem Hintergrund des Grundgesetzes auslegen muss. Bei Eheleuten wird ein entsprechender Anspruch aus der Zusatzversicherung unstrittig gewährt, weshalb eine Verweigerung von Leistungen bei Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine nicht zu akzeptierende Ungleichbehandlung darstellen würde. Für eine andere Betrachtungsweise besteht kein Raum, weshalb dem Witwer die zusätzliche Leistung zu gewähren war.
 
Sozialgericht Braunschweig, Urteil SG BS S 5 LW 4 10 vom 15.07.2013
Normen: Art. 3 I GG, § 97 ALG
[bns]