In dem Ausgangsfall lebte das gemeinsame Kind eine Woche bei der klagenden Mutter und in der folgenden Woche bei seinem Vater. Das Bundessozialgericht billigte der auf Sozialleistungen angewiesenen Mutter den hälftigen Mehrbedarf zu. Denn in der Zeit, in welcher sich das Kind bei der Mutter aufhält, erzieht diese ihr Kind allein. Für Alleinerziehende sieht das Gesetz einen Mehrbedarf vor, da diese regelmäßig höhere Aufwendungen aufgrund der Kindererziehung haben. So bleibt zum Beispiel weniger Zeit zum preisbewussten Einkaufen; auch notwendige Behördengänge oder Arztbesuche machen oftmals eine Kinderbetreuung erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist es nur sachgerecht, dem alleinerziehenden Elternteil für die Zeit der anteiligen Kinderbetreuung auch den hälftigen Mehrbedarf zu gewähren.