In dem zugrunde liegenden Sachverhalt bezog die Mutter zweier Kinder Hartz IV. Ihr Exmann investierte in die Bildung der gemeinsamen Kinder und zahlte das Schulgeld für eine Privatschule. Dieses überwies er direkt an die Schule. Als die Sozialleistungsbehörde von diesem Umstand Kenntnis erlangte kürzte sie die Sozialleistungen auf rund 3 Euro im Monat, da sie die Schulgeldzahlungen als Einkommen der Exfrau wertete.
Dem widersprach das Sozialgericht und wies darauf hin, dass auch Schüler-Bafög nicht leistungsmindernd berücksichtigt wird. Auch waren die freiwilligen Zahlungen des Exmannes der Ehefrau überhaupt nicht zugeflossen, sondern direkt an die Schule gezahlt worden. Dabei handelte es sich um zweckgebundene Leistungen, welche unmittelbar mit dem Besuch der Privatschule verknüpft waren. Vor diesem Hintergrund war die Leistungskürzung rechtswidrig.