Eine solche Werbung ist nicht als unsachliche Werbung aufzufassen, welche eine reklamenhafte fast "marktschreierische" Gestalt hat, die geeignet ist das Vertrauen in die Integrität der Anwaltschaft zu beschädigen, auch wenn eine gewisse "Anlockwirkung" einer solchen Werbung nicht von der Hand zu weisen ist. Ein Verstoß gegen die Berufspflichten des Anwalts liegt nicht vor.
Die Arbeit mit Online-Scheidungsformularen ist nicht irreführend, wenn sie klarstellt, dass diese der vorbereitenden Aufklärung des Sachverhalts dienen und keine abschließende anwaltliche Beratung darstellen, noch eine solche entbehrlich machen.