Mehrere am selben Tag erfolgte Verstöße gegen das gerichtlich verhängte Kontaktverbot können zu einer Zuwiderhandlung zusammengefasst werden, wenn eine natürliche Handlungseinheit gegeben ist. Hierbei muss ein enger räumlicher und zeilticher Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen bestehen, die auf ein und demselben Willensentschluss basieren und die Qualifizierung der Handlungen als selbstständige Verstöße, einen natürlichen Lebensvorgang in künstlicher Weise auseinanderreißen würden.
Dabei kann in der Regel bei mehreren Verstößen an einem Tag von einer natürlichen und auf demselben Willensentschluss basierenden Handlungseinheit und damit einer Handlung ausgegangen werden. Dies hat jedoch unter einer Einzelfallbetrachtung zu erfolgen und ist nicht schematisch zu sehen. So können beispielsweise bei einem Anruf des Stalkers beim Opfer am morgen und einem weiteren Anruf am abend zwei selbstständige Handlungen vorliegen, die sich in der Strafzumessung niederschlagen können.