In dem entschiedenen Fall machte die unterhaltsverpflichtete und in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebendeTochter Reisekosten in Höhe von 126,53 Euro als leistungsmindernde Aufwendungen für Heimbesuche der Mutter geltend, die in einem 58 Kilometer entfernten Pflegeheim untergebracht war.
Der BGH entschied, dass die bei der Ermittlung von Elternunterhalt geltenden Grundsätze für die Ermittlung einer Haushaltsersparnis auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften Anwendung finden.